Rahmenbedingungen
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Gewerbe
oder Freier Beruf Genehmigungen
und Konzessionen selbstständig
auf Teilzeitbasis
Scheinselbstständigkeit
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Gewerbe oder Freier Beruf?
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Grundsätzlich ist jede selbstständige
Tätigkeit eine gewerbliche und muss beim zuständigen Ordnungsamt
als Gewerbe angemeldet werden. Laut Einkommenssteuergesetz §15
Absatz 2 ist ein Gewerbe wie folgt definiert:
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Ein Gewerbe ist:
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- jede erlaubte selbstständige,
- auf Dauer angelegte Tätigkeit, die
- mit Gewinnabsicht unternommen wird und die sich als Teilnahme
am allgemeinen Wirtschaftsverkehr darstellt
Ausnahmen:
- die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft incl. verwandter
Tätigkeiten),
- die bloße Verwaltung eigenen Vermögens
- die Ausübung freier Berufe.
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Als freie Berufe im Sinne des Einkommenssteuergesetzes
gelten:
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- freie wissenschaftliche,
- künstlerische und schriftstellerische,
- unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie
- persönliche Dienstleistungen "höherer Art".
Gründungen in folgenden Berufen sind in aller Regel freiberuflich:
- technisch- naturwissenschaftliche Berufe (Ingenieurin, Chemikerin),
- rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe (Unternehmensberaterin),
- alle Heil- und Heilhilfsberufe (Krankengymnastin, Hebamme, Heilpraktikerin),
- publizistische und künstlerische Berufe (Journalistin,
Malerin),
- pädagogische und geisteswissenschaftliche Berufe (Sozialpädagogin,
Archäologin),
- andere Dienstleistungen (z.B. Graphikerin, Designerin, Kommunikationstrainerin).
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In Grenzfällen ist ein akademischer Abschluss
für die Anerkennung als Freiberuflerin hilfreich. Solche Grenzfälle
ergeben sich oft bei innovativen Gründungen.
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Freiberuflich Tätige haben folgende
Vorteile:
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Sie sind von der Gewerbesteuer befreit und unterliegen
keinen strengen Buchhaltungspflichten, sondern müssen lediglich
eine Einnahme/Überschuss-Rechnung erstellen. |
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Hinweise zur Anmeldung gibt es beim Gewerbeamt
und beim Finanzamt.
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Zur Klärung, ob es sich bei Ihnen um ein
Gewerbe oder einen freien Beruf handelt, sollten Sie beim Finanzamt
erfragen.
Wenn Sie zu den Gewerbetreibende gehören,
müssen Sie vor Eröffnung Ihres Betriebes Ihr Gewerbe beim
zuständigen Gewerbeamt der Stadt bzw. Gemeinde anmelden. Von
dort aus wird automatisch eine Kopie Ihres Antrags zu folgenden
Stellen weitergeleitet, es ist jedoch anzuraten, die einzelnen Stellen
anzuschreiben:
- Finanzamt
- Berufsgenossenschaft
- IHK (Kammerbeiträge sind je nach Einkommen gestaffelt.
Es sollte der IHK mitgeteilt werden, wenn ein Kleingewerbe vorliegt.)
- Handwerkskammer
- statistischen Landesamt
- Ordnungsamt
- Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft und Krankenkasse
(wenn Sie Personal einstellen)
Daraufhin erhalten Sie zum Teil automatisch weitere
Formulare, z.B. vom Finanzamt die steuerliche Anmeldung.
Wenn Sie sich als Freiberuflerin selbstständig machen, müssen
Sie beim zuständigen Finanzamt die Ausübung Ihrer Tätigkeit
anzeigen. Wenn Sie Personal einstellen, sind Arbeitsagentur, Krankenkasse
und Berufsgenossenschaft einzuschalten.
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Genehmigungen, Konzessionen, Lizenzen, Erlaubnisse
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Für eine Reihe von Branchen benötigen
Sie spezielle Erlaubnisse, z.B.
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- im Einzelhandel: besondere Sachkundenachweise beim Handel
mit Milch, Edelsteinen, Arzneimitteln usw.
- in den geregelten freien Berufen: z. B. RechtsanwältInnen,
ÄrztInnen oder SteuerberaterInnen sind an bestimmte Zulassungen
geknüpft
- in therapeutischen Berufen : z.B. Musiktherapie, Familientherapie
- in Gaststätten und Hotels: Konzession und Lebensmittel-
und Hygienerecht
- im Handwerk und handwerksähnliche Berufe:
Eintragung in die Handwerksrolle, inzwischen ist es möglich,
sich ohne Meisterbrief selbstständig zu machen, erkundigen
Sie sich bezüglich dessen bei der Handwerkskammer.
- im Reisegewerbe: Reisegewerbekarte
- im Verkehrsgewerbe, Taxi- und Mietwagengewerbe
- bei ImmobilienmaklerInnen
- bei Fahrschule
- im Bewachungsgewerbe
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Informationen über die notwendigen Genehmigungen
für Ihr Vorhaben bekommen Sie bei den zuständigen Berufsverbänden,
bei den Industrie- und Handelskammern bzw. den Handwerkskammern.
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Selbstständig auf Teilzeitbasis!
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Viele Frauen beabsichtigen eine "Teilzeitgründung",
d.h. die Gründung soll nur einen Teil der täglich, wöchentlich
oder monatlich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch nehmen.
Dafür gibt es verschiedene Gründe:
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- Manche Frauen haben eine "feste Stelle", meistens
mit reduzierter Stundenzahl, die entweder nicht ausfüllend
ist oder finanziell nicht ausreicht - oder beides,
- andere Frauen beziehen Arbeitslosengeld und wollen den Schritt
in die Selbstständigkeit derzeit (noch) nicht endgültig
gehen,
- viele Frauen mit dem Wunsch nach einer Teilzeitgründung
haben Kinder und leben - als Familienfrauen - von den Einkünften
des Partners bzw. der Partnerin. Sie wollen Familie und Beruf
durch eine Teilzeitgründung vereinbaren,
- einige Frauen wollen nicht vom Arbeitsleben absorbiert werden
und planen deswegen die Gründung mit weniger zeitlicher Kapazität
als gemeinhin üblich.
- manche Frauen leben mit ihren Kindern und beziehen ALG II. Hier
gibt es in der Gründungsphase vieles mit der ArGe abzusprechen.
Trotzdem gilt: Für eine Teilzeitgründung
ist die gleiche Vorbereitung erforderlich wie für jede andere
Gründung auch - die Gründerin braucht ein tragfähiges
Konzept.
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Die folgenden drei Kriterien müssen besonders
überprüft werden:
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- Wie zeitintensiv ist die Gründungsidee wirklich?
- Ist die Gründungsidee in Teilzeit wirtschaftlich?
- Wie steht es um die soziale Absicherung?
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Zeitplanung
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Eine realistische Zeitplanung ist eine wichtige
Voraussetzung der Teilzeitgründung: Wieviel Zeit steht für
die Gründung zur Verfügung und zu welchen Tages- oder
Wochenzeiten
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Bei Familienfrauen folgt die Frage nach den Kinderbetreuungsmöglichkeiten:
- wie viele Kinder sind zu versorgen und wie alt sind diese?
- zu welchen Zeiten wird Betreuung benötigt?
- wie solide und konstant sind die Betreuungsgegebenheiten? -
ein Kinderhort ist u.U. in der Regel zuverlässiger und dauerhafter
als eine Tagesmutter, deren eigene berufliche Lebensplanung wieder
in den Mittelpunkt treten kann,
- gibt es zusätzliche flexible Betreuungsmöglichkeiten
(Großeltern, NachbarInnen usw.)?
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Und, ganz besonders wichtig: Welchen Anspruch
habe ich an bzw. was sind meine Vorstellungen von Kindererziehung?
Es gibt vielfältige Ausprägungen im Elternsein. Finden
Sie heraus, was Ihnen besonders wichtig ist und berücksichtigen
Sie Ihre Prioritäten bei der Planung Ihrere Selbstständigkeit.
Dabei geht es nicht nur um rein praktische Regelungen, wie beispielsweise
Ferien- und Krankheitszeiten Ihrer Kinder zu bewerkstelligen sind
und etwaige Engpässe aufgefangen werden können (vgl. Unterstützung).
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Bei vorhandener "halber Stelle"
ist folgendes zu prüfen:
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- sind Ihre Arbeitszeiten flexibel?
- sind die vorgegebenen Zeiten für die Gründungsidee
zweckmäßig?
- wie viel Zeit ist nötig?
Bedenken Sie auf jeden Fall die"unsichtbare"
Arbeit, die in die Zeitplanung mit aufgenommen werden muss. so z.
B.:
- Buchführung,
- Marketing
- Akquise
- Werbung
- Vernetzung
- Fort- und Weiterbildung usw.
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Wer wenig Zeit zur Verfügung hat, muss sehr
sparsam damit umgehen und die Zeit intensiv nutzen. Hier ist gute
Zeitplanung von Nöten und die Fähigkeit, diese Planung
auch - ohne sich ablenken zu lassen - einzuhalten.
Ein Ausweg aus dem Zeitkorsett kann - als Ergänzung zur Teilzeitgründung
- auch die Kooperation mit anderen GründerInnen bzw.
Selbstständigen sein.
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Wirtschaftlichkeit
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Teilzeitgründungen haben oft das Problem,
dass sie nicht wirtschaftlich sind, nämlich
- wenn eine Gründung hohe Investitionen erfordert oder
- wenn es hohe laufende Betriebskosten gibt.
In der Regel lassen sich mit begrenzter Stundenzahl
bzw. reduzierten Öffnungszeiten nicht genügend Einnahmen
erzielen,
- um laufende Kosten zu decken,
- Schulden zurückzuzahlen und
- die Existenz (teilweise) zu sichern.
Es ist auch bei Teilzeitgründungen dringend
erforderlich, eine fundierte Kosten-, Finanzierungs- und Umsatzplanung
vorzunehmen!
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Soziale Absicherung
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Die meisten Gründerinnen, die eine Teilzeitgründung
planen, verfügen über eine - zumeist geringfügige
- anderweitige soziale Absicherung. Hier gilt es im Einzelfall die
Einkommensgrenzen mit den Krankenkassen auszuhandeln.
Im Folgenden einige Richtwerte:
Wer eine Teilzeitstelle hat, hat eine Grundabsicherung.
- Grob gesagt: Wenn das Einkommen der selbstständigen Tätigkeit
nicht höher ist als das der angestellten Erwerbstätigkeit, und
nicht mehr Zeit in Anspruch nimmt, ist diese Krankenversicherung
ausreichend und muss nicht aufgestockt werden.
- die Rentenversicherung wird später - aufgrund der Teilzeit
- nur in geringem Umfang gezahlt und sollte auf jeden Fall ergänzt
werden (vgl. Versicherungen).
- die freiwillige Arbeitslosenversicherung kann bei der Agentur
für Arbeit abgeschlossen werden. Erkundigen Sie sich hier
bitte bereits vor der Gründung nach den Vorraussetzungen.
Wer arbeitslos ist und ALG I bezieht.
- darf nur <15 Stunden die Woche selbstständig arbeiten,
- 165,- € bleiben anrechnungsfrei
- ist weiterhin sozialversichert.
Auch wer ALG II bezieht, kann Einkünfte aus
geringfügiger selbstständiger Tätigkeit beziehen
und ist weiterhin sozialversichert. Die genauen Bedingungen sollten
in einem Gespräch mit der zuständigen Integrationsfachkraft
geklärt werden.
Wer verheiratet ist, ist als nicht Erwerbstätige
in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert.
- bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 450,-
€ im Monat und unter 15 Stunden/Woche bleibt die Familienversicherung
bestehen. Dies gilt analog für Einkünfte aus selbstständiger
Tätigkeit bis 385,- €.
- bei höheren Einkünften (Gewinn) gibt es für
Verheiratete in der gesetzlichen Krankenkasse die Möglichkeit,
sich als nebenberuflich Selbstständige (hauptberuflich Hausfrau)
zu einem reduzierten Beitrag zu versichern. Bitte nehmen Sie hier
unbedingt Kontakt mit der Krankenkasse auf.
Generell gilt: Auch bei einer Teilzeitselbstständigkeit
muss eine ausreichende Altersabsicherung mit einkalkuliert werden.
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abschließend
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- Viele Frauen gründen in Teilzeit und daraus entwickeln
sich im Laufe der Jahre oft solide, tragfähige Unternehmen.
- Viele Frauen können dadurch in der Familienphase Kinder
und Beruf leichter vereinbaren und steigen - wenn die Kinder größer
sind - voll ein.
Schwierig ist es, Darlehen für Teilzeitgründungen
zu bekommen.
Seitens der Kreditanstalt für Weideraufbau gibt es das "Startgeld",
bei dem allerdings auch langfristig eine "Vollselbstständigkeit"
angestrebt werden muss. Für die Aufnahme von weinger Geld gibt
es den Mikrokredit der Investitionsbank Schleswig Holstein. Mittlerweile
besteht die Möglichkeit, über das sogenannte Crowdfunding
zu finanzieren. Hierzu sollten Sie sich allerdings im Vorfeld gut
informieren.
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Scheinselbstständigkeit
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Der Gesetzgeber hat die früheren Kriterien
für die Vermutung von Scheinselbstständigkeit ab dem 1.1.2003
wieder abgeschafft.
Als sogenannte rentenversicherungspflichtige Selbstständige
gilt, wer keine Mitarbeiterinnen beschäftigt, die sozialversicherungspflichtig
sind und wesentlich und auf Dauer nur für eine Auftraggeberin
tätig ist; wesentlich bedeutet hier 80% des Umsatzes. Diese
definierten Selbstständigen sind verpflichtet, in die gesetzliche
Rentenversicherung einzuzahlen und können sich nicht individuell
absichern wie andere Selbstständige.
Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass diese
Gründerinnen meist keine wirklichen Selbstständigen sind;
sie arbeiten weisungsgebunden und nur für eine Auftraggeberin,
die ansonsten die Abführung der Sozialbeiträge zu entrichten
hätte.
Um diese Lücke zu schließen, wurde
eine klare Versicherungspflicht eingeführt und alle anderen
Selbstständigen, die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig
sind, können auf Antrag in die Rentenversicherung aufgenommen
werden oder auch freiwillig Beiträge zahlen. Sie können
sich jedoch auch für die Dauer von 3 Jahren nach Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit bei der BfA von der Versicherungspflicht
befreien lassen.
Bei weitergehenden Informationen empfehlen wir,
hierzu eine Beratung bei der BfA oder LVA aufzusuchen.
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