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FExiNet ist ein Projekt des Frauennetzwerks zur Arbeitssituation        
     

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Rahmenbedingungen

       
           

Das Konzept

       

Rahmenbedingungen

Gewerbe oder Freier Beruf    Genehmigungen und Konzessionen    selbstständig auf Teilzeitbasis
Scheinselbstständigkeit

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Gewerbe oder Freier Beruf?

 
 

Grundsätzlich ist jede selbstständige Tätigkeit eine gewerbliche und muss beim zuständigen Ordnungsamt als Gewerbe angemeldet werden. Laut Einkommenssteuergesetz §15 Absatz 2 ist ein Gewerbe wie folgt definiert:

 
 

Ein Gewerbe ist:

 
  • jede erlaubte selbstständige,
  • auf Dauer angelegte Tätigkeit, die
  • mit Gewinnabsicht unternommen wird und die sich als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr darstellt

    Ausnahmen:
  • die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft incl. verwandter Tätigkeiten),
  • die bloße Verwaltung eigenen Vermögens
  • die Ausübung freier Berufe.
 
 

Als freie Berufe im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gelten:

 
  • freie wissenschaftliche,
  • künstlerische und schriftstellerische,
  • unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie
  • persönliche Dienstleistungen "höherer Art".

    Gründungen in folgenden Berufen sind in aller Regel freiberuflich:

  • technisch- naturwissenschaftliche Berufe (Ingenieurin, Chemikerin),
  • rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe (Unternehmensberaterin),
  • alle Heil- und Heilhilfsberufe (Krankengymnastin, Hebamme, Heilpraktikerin),
  • publizistische und künstlerische Berufe (Journalistin, Malerin),
  • pädagogische und geisteswissenschaftliche Berufe (Sozialpädagogin, Archäologin),
  • andere Dienstleistungen (z.B. Graphikerin, Designerin, Kommunikationstrainerin).
 

In Grenzfällen ist ein akademischer Abschluss für die Anerkennung als Freiberuflerin hilfreich. Solche Grenzfälle ergeben sich oft bei innovativen Gründungen.

 
 

Freiberuflich Tätige haben folgende Vorteile:

  Sie sind von der Gewerbesteuer befreit und unterliegen keinen strengen Buchhaltungspflichten, sondern müssen lediglich eine Einnahme/Überschuss-Rechnung erstellen.
 
 

Hinweise zur Anmeldung gibt es beim Gewerbeamt und beim Finanzamt.

 

Zur Klärung, ob es sich bei Ihnen um ein Gewerbe oder einen freien Beruf handelt, sollten Sie beim Finanzamt erfragen.

Wenn Sie zu den Gewerbetreibende gehören, müssen Sie vor Eröffnung Ihres Betriebes Ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt bzw. Gemeinde anmelden. Von dort aus wird automatisch eine Kopie Ihres Antrags zu folgenden Stellen weitergeleitet, es ist jedoch anzuraten, die einzelnen Stellen anzuschreiben:

  • Finanzamt
  • Berufsgenossenschaft
  • IHK (Kammerbeiträge sind je nach Einkommen gestaffelt. Es sollte der IHK mitgeteilt werden, wenn ein Kleingewerbe vorliegt.)
  • Handwerkskammer
  • statistischen Landesamt
  • Ordnungsamt
  • Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft und Krankenkasse (wenn Sie Personal einstellen)

Daraufhin erhalten Sie zum Teil automatisch weitere Formulare, z.B. vom Finanzamt die steuerliche Anmeldung.

Wenn Sie sich als Freiberuflerin selbstständig machen, müssen Sie beim zuständigen Finanzamt die Ausübung Ihrer Tätigkeit anzeigen. Wenn Sie Personal einstellen, sind Arbeitsagentur, Krankenkasse und Berufsgenossenschaft einzuschalten.

 
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Genehmigungen, Konzessionen, Lizenzen, Erlaubnisse

 

Für eine Reihe von Branchen benötigen Sie spezielle Erlaubnisse, z.B.

 
  • im Einzelhandel: besondere Sachkundenachweise beim Handel mit Milch, Edelsteinen, Arzneimitteln usw.
  • in den geregelten freien Berufen: z. B. RechtsanwältInnen, ÄrztInnen oder SteuerberaterInnen sind an bestimmte Zulassungen geknüpft
  • in therapeutischen Berufen : z.B. Musiktherapie, Familientherapie
  • in Gaststätten und Hotels: Konzession und Lebensmittel- und Hygienerecht
  • im Handwerk und handwerksähnliche Berufe: Eintragung in die Handwerksrolle, inzwischen ist es möglich, sich ohne Meisterbrief selbstständig zu machen, erkundigen Sie sich bezüglich dessen bei der Handwerkskammer.
  • im Reisegewerbe: Reisegewerbekarte
  • im Verkehrsgewerbe, Taxi- und Mietwagengewerbe
  • bei ImmobilienmaklerInnen
  • bei Fahrschule
  • im Bewachungsgewerbe
 

Informationen über die notwendigen Genehmigungen für Ihr Vorhaben bekommen Sie bei den zuständigen Berufsverbänden, bei den Industrie- und Handelskammern bzw. den Handwerkskammern.

 
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Selbstständig auf Teilzeitbasis!

 

Viele Frauen beabsichtigen eine "Teilzeitgründung", d.h. die Gründung soll nur einen Teil der täglich, wöchentlich oder monatlich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch nehmen.

Dafür gibt es verschiedene Gründe:

 
  • Manche Frauen haben eine "feste Stelle", meistens mit reduzierter Stundenzahl, die entweder nicht ausfüllend ist oder finanziell nicht ausreicht - oder beides,

  • andere Frauen beziehen Arbeitslosengeld und wollen den Schritt in die Selbstständigkeit derzeit (noch) nicht endgültig gehen,

  • viele Frauen mit dem Wunsch nach einer Teilzeitgründung haben Kinder und leben - als Familienfrauen - von den Einkünften des Partners bzw. der Partnerin. Sie wollen Familie und Beruf durch eine Teilzeitgründung vereinbaren,

  • einige Frauen wollen nicht vom Arbeitsleben absorbiert werden und planen deswegen die Gründung mit weniger zeitlicher Kapazität als gemeinhin üblich.

  • manche Frauen leben mit ihren Kindern und beziehen ALG II. Hier gibt es in der Gründungsphase vieles mit der ArGe abzusprechen.

Trotzdem gilt: Für eine Teilzeitgründung ist die gleiche Vorbereitung erforderlich wie für jede andere Gründung auch - die Gründerin braucht ein tragfähiges Konzept.

 

Die folgenden drei Kriterien müssen besonders überprüft werden:

 
  • Wie zeitintensiv ist die Gründungsidee wirklich?
  • Ist die Gründungsidee in Teilzeit wirtschaftlich?
  • Wie steht es um die soziale Absicherung?
 
 

Zeitplanung

 

Eine realistische Zeitplanung ist eine wichtige Voraussetzung der Teilzeitgründung: Wieviel Zeit steht für die Gründung zur Verfügung und zu welchen Tages- oder Wochenzeiten

 

 

Bei Familienfrauen folgt die Frage nach den Kinderbetreuungsmöglichkeiten:

  • wie viele Kinder sind zu versorgen und wie alt sind diese?

  • zu welchen Zeiten wird Betreuung benötigt?

  • wie solide und konstant sind die Betreuungsgegebenheiten? - ein Kinderhort ist u.U. in der Regel zuverlässiger und dauerhafter als eine Tagesmutter, deren eigene berufliche Lebensplanung wieder in den Mittelpunkt treten kann,

  • gibt es zusätzliche flexible Betreuungsmöglichkeiten (Großeltern, NachbarInnen usw.)?
 

Und, ganz besonders wichtig: Welchen Anspruch habe ich an bzw. was sind meine Vorstellungen von Kindererziehung? Es gibt vielfältige Ausprägungen im Elternsein. Finden Sie heraus, was Ihnen besonders wichtig ist und berücksichtigen Sie Ihre Prioritäten bei der Planung Ihrere Selbstständigkeit. Dabei geht es nicht nur um rein praktische Regelungen, wie beispielsweise Ferien- und Krankheitszeiten Ihrer Kinder zu bewerkstelligen sind und etwaige Engpässe aufgefangen werden können (vgl. Unterstützung).

 
 
 

Bei vorhandener "halber Stelle" ist folgendes zu prüfen:

 
  • sind Ihre Arbeitszeiten flexibel?
  • sind die vorgegebenen Zeiten für die Gründungsidee zweckmäßig?
  • wie viel Zeit ist nötig?

Bedenken Sie auf jeden Fall die"unsichtbare" Arbeit, die in die Zeitplanung mit aufgenommen werden muss. so z. B.:

  • Buchführung,
  • Marketing
  • Akquise
  • Werbung
  • Vernetzung
  • Fort- und Weiterbildung usw.
 
 

Wer wenig Zeit zur Verfügung hat, muss sehr sparsam damit umgehen und die Zeit intensiv nutzen. Hier ist gute Zeitplanung von Nöten und die Fähigkeit, diese Planung auch - ohne sich ablenken zu lassen - einzuhalten.
Ein Ausweg aus dem Zeitkorsett kann - als Ergänzung zur Teilzeitgründung - auch die Kooperation mit anderen GründerInnen bzw. Selbstständigen sein.

 
 

Wirtschaftlichkeit

 

Teilzeitgründungen haben oft das Problem, dass sie nicht wirtschaftlich sind, nämlich

  • wenn eine Gründung hohe Investitionen erfordert oder
  • wenn es hohe laufende Betriebskosten gibt.

In der Regel lassen sich mit begrenzter Stundenzahl bzw. reduzierten Öffnungszeiten nicht genügend Einnahmen erzielen,

  • um laufende Kosten zu decken,
  • Schulden zurückzuzahlen und
  • die Existenz (teilweise) zu sichern.

Es ist auch bei Teilzeitgründungen dringend erforderlich, eine fundierte Kosten-, Finanzierungs- und Umsatzplanung vorzunehmen!

 
 

Soziale Absicherung

 

Die meisten Gründerinnen, die eine Teilzeitgründung planen, verfügen über eine - zumeist geringfügige - anderweitige soziale Absicherung. Hier gilt es im Einzelfall die Einkommensgrenzen mit den Krankenkassen auszuhandeln.

Im Folgenden einige Richtwerte:
Wer eine Teilzeitstelle hat, hat eine Grundabsicherung.

  • Grob gesagt: Wenn das Einkommen der selbstständigen Tätigkeit nicht höher ist als das der angestellten Erwerbstätigkeit, und nicht mehr Zeit in Anspruch nimmt, ist diese Krankenversicherung ausreichend und muss nicht aufgestockt werden.

  • die Rentenversicherung wird später - aufgrund der Teilzeit - nur in geringem Umfang gezahlt und sollte auf jeden Fall ergänzt werden (vgl. Versicherungen).

  • die freiwillige Arbeitslosenversicherung kann bei der Agentur für Arbeit abgeschlossen werden. Erkundigen Sie sich hier bitte bereits vor der Gründung nach den Vorraussetzungen.

Wer arbeitslos ist und ALG I bezieht.

  • darf nur <15 Stunden die Woche selbstständig arbeiten,
  • 165,- € bleiben anrechnungsfrei
  • ist weiterhin sozialversichert.

Auch wer ALG II bezieht, kann Einkünfte aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit beziehen und ist weiterhin sozialversichert. Die genauen Bedingungen sollten in einem Gespräch mit der zuständigen Integrationsfachkraft geklärt werden.

Wer verheiratet ist, ist als nicht Erwerbstätige in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert.

  • bei einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 450,- € im Monat und unter 15 Stunden/Woche bleibt die Familienversicherung bestehen. Dies gilt analog für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bis 385,- €.

  • bei höheren Einkünften (Gewinn) gibt es für Verheiratete in der gesetzlichen Krankenkasse die Möglichkeit, sich als nebenberuflich Selbstständige (hauptberuflich Hausfrau) zu einem reduzierten Beitrag zu versichern. Bitte nehmen Sie hier unbedingt Kontakt mit der Krankenkasse auf.

Generell gilt: Auch bei einer Teilzeitselbstständigkeit muss eine ausreichende Altersabsicherung mit einkalkuliert werden.

 
 

abschließend

 
  • Viele Frauen gründen in Teilzeit und daraus entwickeln sich im Laufe der Jahre oft solide, tragfähige Unternehmen.

  • Viele Frauen können dadurch in der Familienphase Kinder und Beruf leichter vereinbaren und steigen - wenn die Kinder größer sind - voll ein.

Schwierig ist es, Darlehen für Teilzeitgründungen zu bekommen.
Seitens der Kreditanstalt für Weideraufbau gibt es das "Startgeld", bei dem allerdings auch langfristig eine "Vollselbstständigkeit" angestrebt werden muss. Für die Aufnahme von weinger Geld gibt es den Mikrokredit der Investitionsbank Schleswig Holstein. Mittlerweile besteht die Möglichkeit, über das sogenannte Crowdfunding zu finanzieren. Hierzu sollten Sie sich allerdings im Vorfeld gut informieren.

 
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Scheinselbstständigkeit

 

Der Gesetzgeber hat die früheren Kriterien für die Vermutung von Scheinselbstständigkeit ab dem 1.1.2003 wieder abgeschafft.

Als sogenannte rentenversicherungspflichtige Selbstständige gilt, wer keine Mitarbeiterinnen beschäftigt, die sozialversicherungspflichtig sind und wesentlich und auf Dauer nur für eine Auftraggeberin tätig ist; wesentlich bedeutet hier 80% des Umsatzes. Diese definierten Selbstständigen sind verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und können sich nicht individuell absichern wie andere Selbstständige.

Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass diese Gründerinnen meist keine wirklichen Selbstständigen sind; sie arbeiten weisungsgebunden und nur für eine Auftraggeberin, die ansonsten die Abführung der Sozialbeiträge zu entrichten hätte.

Um diese Lücke zu schließen, wurde eine klare Versicherungspflicht eingeführt und alle anderen Selbstständigen, die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können auf Antrag in die Rentenversicherung aufgenommen werden oder auch freiwillig Beiträge zahlen. Sie können sich jedoch auch für die Dauer von 3 Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der BfA von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Bei weitergehenden Informationen empfehlen wir, hierzu eine Beratung bei der BfA oder LVA aufzusuchen.

 
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